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Satzung der HOSPIZ Bewegung Geseke e.V.
§ 1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr |
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(1) |
Der Verein
führt den Namen „ Hospiz Bewegung Geseke“, nach Eintragung in das
Vereinsregister mit dem Zusatz e.V. |
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(2) |
Der Verein
hat seinen Sitz in 59590 Geseke |
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(3) |
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2
Zweck des
Vereins |
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(1) |
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. |
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(2) |
Zweck des
Vereins ist die Begleitung unheilbar Kranker und Sterbender. Diese
sollen, unabhängig von ihrer Ab -stammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache,
ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und
politischen Anschauungen bis zu ihrer letzten Lebensstunde möglichst
im Zusammenwirken mit Familienangehörigen und Freunden,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Helferinnen und Helfern unter
fachkundiger Anleitung Begleitung und Trost erfahren. Zweck des
Vereins ist außerdem die Mittelbeschaffung von § 58 Nr. 1 AO für die
Hospizarbeit im vorstehenden Sinne, soweit dies in der Trägerschaft
und in Zusammenarbeit mit der Stiftung Hospital zum Hl. Geist in
Geseke erfolgt. |
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(3) |
Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Begleitung unheilbar Kranker und Sterbender und ihrer Angehörigen
- Gewinnung und Begleitung von Ehrenamtlichen
- Informationsveranstaltungen über die Hospizbewegung
- Vermittlung oder Organisation von Schulungskursen für beruflich
und ehrenamtlich
Mitarbeitenden
- Öffentlichkeitsarbeit
- Mittelbeschaffung für die Hospizarbeit im Sinne von § 2 (2) der
Satzung. |
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§ 3
Selbstlosigkeit |
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Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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§ 4
Verwendung von Vereinsmitteln |
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(1) |
Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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(2) |
Die
ehrenamtlich Mitarbeitenden erhalten gegebenenfalls eine
Aufwandsent-schädigung (z.B. Fahrtkosten). |
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(3) |
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 5
Mitgliedschaft |
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(1) |
Erwerb
Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jede volljährige
natürliche und jede juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe der
Ablehnung mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die
Satzung des Vereins an. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen
ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben
haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. |
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(2) |
Beendigung
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein. |
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zu b):
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. |
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zu c):
Streichung: Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. |
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zu d):
Ausschluss: Ein Mitglied kann bei gröblichem Verstoß gegen die
Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied
innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese
entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von
sechs Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht
erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird nicht ausgeschlossen.
Während des Ausschlussverfahrens (ab Vorstandsbeschluss) ruhen die
Mitglieds-rechte des/r Betroffenen.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein
gegenüber. |
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§ 6
Rechte
und Pflichten der Mitglieder |
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Die
Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Dieses
gilt auch für passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich
abgeben kann.
Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. |
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§ 7
Organe
des Vereins |
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Die Organe
des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
a) der
Vorstand besteht aus dem/der
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Schriftführer/in
- Kassenwart/wärtin
- Koordinator
b)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die
stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Im
Innenverhältnis gilt, dass grundsätzlich der/die Vorsitzende tätig
werden soll und der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der
Vorsitzenden.
c) Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie
bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so
kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen. |
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§ 8
Mitgliederversammlung |
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1) |
Die
ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des
Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle
vom Stellvertreter, mit einer Frist von drei Wochen mittels
schriftlicher Einladung einberufen. Bei der Einberufung muss die
Tagesordnung mitgeteilt werden. |
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2) |
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der
Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies vom Vorstand
unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. |
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3) |
Jede
ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht
eine andere Mehrheit bestimmt.
Anträge außerhalb der vom Vorstand aufgestellten, in der Einladung
bekannt gegebenen Tagesordnung werden in der Mitgliederversammlung nur
behandelt, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung
beim Vorstand schriftlich eingereicht sind.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem
weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. |
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§ 9
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins |
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1) |
Anträge auf
Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder
mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins stellen.
Derartige Anträge sind schriftlich bei dem/der Vorsitzenden
einzureichen und in die Tagesordnung aufzunehmen. |
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2) |
Beschlüsse
über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins bedürfen
der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder des
Vereins.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer
eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu
erfolgen. |
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3) |
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stiftung Hospital zum Hl. Geist
Geseke, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. |
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Diese
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.10.2004 beschlossen. |
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Hans
Lappe-Osthege (1. Vorsitzender)
Ingrid Surau (2. Vorsitzende)
Dieter Ritz (Schriftführer)
Christa Marx (Kassenwartin
Walburga Dömer (Koordinatorin)
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