Hospizbewegung Geseke e.V.


SATZUNG

 
   
   

 
Home
 
Wir über uns
 
Stiftung
 
Satzung

Aktuelles

Termine

Spenden

Rechtliche Fragen

Vorsorgevollmacht

Besinnliches

Kontakt

Impressum

 

 

 

 
Satzung der HOSPIZ Bewegung Geseke e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

   

 (1)

Der Verein führt den Namen „ Hospiz Bewegung Geseke“,  nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.

   

 (2)

Der Verein hat seinen Sitz in 59590 Geseke

   

 (3)

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

   
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
   
(2) Zweck des Vereins ist die Begleitung unheilbar Kranker und Sterbender. Diese sollen, unabhängig von ihrer Ab -stammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Anschauungen bis zu ihrer letzten Lebensstunde möglichst im Zusammenwirken mit Familienangehörigen und Freunden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Helferinnen und Helfern unter fachkundiger Anleitung Begleitung und Trost erfahren. Zweck des Vereins ist außerdem die Mittelbeschaffung von § 58 Nr. 1 AO für die Hospizarbeit im vorstehenden Sinne, soweit dies in der Trägerschaft und in Zusammenarbeit mit der Stiftung Hospital zum Hl. Geist in Geseke erfolgt.
   
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Begleitung unheilbar Kranker und Sterbender und ihrer Angehörigen
- Gewinnung und Begleitung von Ehrenamtlichen
- Informationsveranstaltungen über die Hospizbewegung
- Vermittlung oder Organisation von Schulungskursen für beruflich und ehrenamtlich
   Mitarbeitenden
- Öffentlichkeitsarbeit
- Mittelbeschaffung für die Hospizarbeit im Sinne von § 2 (2) der Satzung.
   
 

§ 3

 Selbstlosigkeit 

   
 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

   
 

§ 4

 Verwendung von Vereinsmitteln 

   
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   
(2) Die ehrenamtlich Mitarbeitenden erhalten gegebenenfalls eine Aufwandsent-schädigung (z.B. Fahrtkosten).
   
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
 

§ 5

 Mitgliedschaft 

   
(1) Erwerb
Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
   
(2)

Beendigung
Die Mitgliedschaft endet
               a) mit dem Tod des Mitglieds,
               b) durch freiwilligen Austritt,
               c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
               d) durch Ausschluss aus dem Verein.

   
  zu b):
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
   
  zu c):
Streichung: Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
   
 

zu d):
Ausschluss: Ein Mitglied kann bei gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird nicht ausgeschlossen.

Während des Ausschlussverfahrens (ab Vorstandsbeschluss) ruhen die Mitglieds-rechte des/r Betroffenen.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

   
 

§ 6

 Rechte und Pflichten der Mitglieder

   
  Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Dieses gilt auch für passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
   
 

§ 7

 Organe des Vereins

   
 

Die Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
 

a) der Vorstand besteht aus dem/der

      - Vorsitzenden
      - stellvertretenden Vorsitzenden
      - Schriftführer/in
      - Kassenwart/wärtin
      - Koordinator

 

b)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Im Innenverhältnis gilt, dass grundsätzlich der/die Vorsitzende tätig werden soll und der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden.

 
c)  Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

   
 

§ 8

 Mitgliederversammlung 

   
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter, mit einer Frist von drei Wochen mittels schriftlicher Einladung einberufen. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
   
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
   
3)

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt.

Anträge außerhalb der vom Vorstand aufgestellten, in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sind.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

   
 

 § 9

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

   
1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins stellen.

Derartige Anträge sind schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
   
2)

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder des Vereins.

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

   
3)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Hospital zum Hl. Geist Geseke, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

   
  Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.10.2004 beschlossen.
   
  Hans Lappe-Osthege (1. Vorsitzender)
Ingrid Surau (2. Vorsitzende)
Dieter Ritz (Schriftführer)
Christa Marx (Kassenwartin
Walburga Dömer (Koordinatorin)
 

Empfohlen wird der Internet Explorer ab Version 5 und eine Auflösung von 1024*768 Pixel!
(c)
www.geseke-online.de